Photovoltaik im Mehrfamilienhaus
Im Mehrfamilienhaus stehen vier Betriebsmodelle zur Wahl: Volleinspeisung, Überschusseinspeisung für den Allgemeinstrom, Mieterstrom mit Zuschlag nach § 21 EEG und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Sie unterscheiden sich in Erlös, Messaufwand und Pflichten gegenüber den Bewohnern. Eigentümergemeinschaften beschließen die Dachanlage nach § 20 WEG; Steckersolargeräte am Balkon kann jeder Eigentümer seit Oktober 2024 verlangen.
Wie lässt sich PV im Mehrfamilienhaus nutzen?
Über vier Betriebsmodelle, die sich darin unterscheiden, wer den Strom bekommt und wie er gemessen wird. Im Einfamilienhaus fallen Betreiber und Verbraucher zusammen; im Mehrfamilienhaus hängt hinter dem Hausanschluss ein Dutzend eigener Zähler, deren Inhaber ihren Stromlieferanten frei wählen. Jedes Modell löst dieses Problem anders.
| Modell | Rechtsgrundlage | Strom geht an | Erlös | Aufwand |
|---|---|---|---|---|
| Volleinspeisung | § 48 EEG | Netz | Volleinspeisevergütung | gering |
| Allgemeinstrom mit Überschusseinspeisung | § 48 EEG | Aufzug, Treppenhaus, Heizung, Rest ins Netz | Ersparnis plus Teileinspeisevergütung | gering |
| Mieterstrom | § 21 Abs. 3 EEG, § 42a EnWG | Bewohner, Anbieter liefert auch Reststrom | Stromverkauf plus Mieterstromzuschlag | hoch |
| Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung | § 42b EnWG | Bewohner anteilig, Reststrom vom eigenen Versorger | Stromverkauf oder Umlage, kein Zuschlag | mittel |
Volleinspeisung und Allgemeinstrom
Die Volleinspeisung ist das Modell mit dem geringsten Verwaltungsaufwand: Die Anlage speist komplett ein, die Gemeinschaft erhält die erhöhte Vergütung. Für Inbetriebnahmen von August bis Dezember 2026 liegt sie bei 12,22 ct/kWh bis 10 kW und 10,24 ct/kWh bis 100 kW. Ein eigener Erzeugungszähler genügt. Siehe Volleinspeisung.
Beim Allgemeinstrom hängt die Anlage am Zähler der Gemeinschaft und versorgt Aufzug, Beleuchtung, Heizungspumpen oder eine zentrale Wärmepumpe; der Überschuss wird eingespeist. Der Allgemeinstrombedarf ist in Gebäuden ohne Wärmepumpe meist klein, sodass der Eigenverbrauchsanteil niedrig bleibt. Mit zentraler Wärmepumpe oder Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage ändert sich das Bild.
Mieterstrom
Beim Mieterstrom verkauft der Betreiber oder ein beauftragter Dienstleister den Solarstrom an die Bewohner und liefert zugleich den Reststrom aus dem Netz. Dafür zahlt der Netzbetreiber den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG:
| Anlagenleistung | Zuschlag (Inbetriebnahme Aug.–Dez. 2026) |
|---|---|
| bis 10 kW | 2,51 ct/kWh |
| bis 40 kW | 2,33 ct/kWh |
| bis 1.000 kW | 1,57 ct/kWh |
Bedingungen: Lieferung ohne Netzdurchleitung innerhalb des Gebäudes oder Quartiers, mindestens 40 Prozent Wohnfläche, Preisobergrenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs, freie Lieferantenwahl der Bewohner, kein Zuschlag für Strom in den Speicher. Weil der Anbieter als Stromlieferant auftritt, übernehmen meist spezialisierte Dienstleister Abrechnung und Reststrombeschaffung.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG gilt seit Mai 2024. Der Betreiber der Gebäudestromanlage schließt mit teilnehmenden Bewohnern einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit einem festen oder dynamischen Aufteilungsschlüssel. Der erzeugte Strom wird viertelstündlich rechnerisch auf die Teilnehmer verteilt, begrenzt auf ihren jeweiligen Verbrauch; den Rest beziehen sie weiter von ihrem frei gewählten Versorger. Es gibt keine Vollversorgungspflicht, keine Preisobergrenze und keinen Zuschlag. Voraussetzung ist viertelstündliche Messung aller Teilnehmer, in der Praxis also intelligente Messsysteme an jedem Zählerplatz, sowie die Mitwirkung von Netz- und Messstellenbetreiber bei der Bilanzierung.
Der BSW-Solar hat im März 2025 einen Leitfaden mit Musterverträgen veröffentlicht; die Bundesnetzagentur fasst die Pflichten auf ihrer Seite zu Solaranlagen in Mehrparteiengebäuden zusammen.
Messkonzepte
| Modell | Zähler | Besonderheit |
|---|---|---|
| Volleinspeisung | Erzeugungszähler (Einrichtung) | unabhängig von Wohnungszählern |
| Allgemeinstrom | Zweirichtungszähler am Allgemeinstrom | Wohnungszähler bleiben unverändert |
| Mieterstrom | Summenzähler am Netzanschluss, Erzeugungszähler, Unterzähler je Wohnung | Zählerkaskade oder virtueller Summenzähler, Wechsel zu Fremdversorgern möglich |
| Gebäudeversorgung | Zweirichtungszähler am Netzanschluss, Erzeugungszähler, iMSys je Teilnehmer | viertelstündliche Zuordnung durch Netz- oder Messstellenbetreiber |
Beim Summenzählermodell sitzt hinter dem Hausanschluss ein Zweirichtungszähler, der nur den Saldo mit dem Netz misst; die Wohnungszähler werden als Unterzähler geführt. Bewohner, die nicht teilnehmen, behalten einen direkt bilanzierten Zähler. Der Netzbetreiber muss das Messkonzept vor der Anmeldung bestätigen; Details im Eintrag Messkonzept.
WEG-Beschluss und Kostenverteilung
Das Dach ist Gemeinschaftseigentum. Eine PV-Anlage ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Wer zahlt, regelt § 21 WEG:
| Beschluss | Kostentragung | Erträge |
|---|---|---|
| mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile, keine unverhältnismäßigen Kosten | alle Eigentümer nach Miteigentumsanteilen | alle |
| Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums | alle Eigentümer | alle |
| sonstige Mehrheit | nur die zustimmenden Eigentümer | nur diese |
Die Amortisationsregel macht Volleinspeisungsanlagen beschlussfähig, weil sich die Rendite aus der Vergütung belegen lässt. Betreiber ist die Gemeinschaft selbst oder ein Dritter über Dachpacht. Bei Mieterstrom oder Gebäudeversorgung wird in der Praxis eine Betreibergesellschaft oder ein Dienstleister zwischengeschaltet, damit die WEG nicht selbst Stromlieferant wird.
Steuerlich sind Anlagen bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Betreiber, nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit; Details im Eintrag Einkommensteuer.
Balkonkraftwerk je Wohnung
Das Balkonkraftwerk ist kein Gebäudemodell, sondern eine Anlage je Haushalt: bis 800 Watt Wechselrichterleistung und 2 kWp Modulleistung, Anmeldung nur im Marktstammdatenregister, Einspeisung über den eigenen Wohnungszähler. Seit Oktober 2024 ist es nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG eine privilegierte Maßnahme, die jeder Eigentümer verlangen kann; Mieter haben den gleichen Anspruch gegenüber dem Vermieter nach § 554 BGB. Gemeinschaft und Vermieter entscheiden nur über die Ausführung, etwa Befestigung und Optik.
Beide Wege schließen sich nicht aus: Eine Dachanlage in Gebäudeversorgung und Steckersolargeräte an den Balkonen können parallel betrieben werden, solange die Messung sauber getrennt bleibt.
Häufige Fragen
Welches Modell lohnt sich im Mehrfamilienhaus am ehesten?
Braucht die WEG für eine Dachanlage einen einstimmigen Beschluss?
Kann jeder Bewohner ein Balkonkraftwerk anbringen?
Quellen
- § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (gesetze-im-internet.de)
- § 21 EEG 2023 – Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag (gesetze-im-internet.de)
- Bundesnetzagentur – EEG-Fördersätze für Solaranlagen und Mieterstromzuschlag (Inbetriebnahme August bis Dezember 2026)
- § 20 WEG – Bauliche Veränderungen, privilegierte Maßnahmen einschließlich Steckersolargeräte (gesetze-im-internet.de)
- § 21 WEG – Nutzungen und Kosten baulicher Veränderungen (gesetze-im-internet.de)
- Bundesnetzagentur – Solaranlagen in Mehrparteiengebäuden
- BSW-Solar – Pressemitteilung zum Leitfaden Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (März 2025)
- Verbraucherzentrale – Steckersolar: Solarstrom vom Balkon direkt in die Steckdose