Zum Inhalt springen
Solarzubau Deutschland Logo
Planung Fortgeschritten · Zuletzt aktualisiert: 29.10.2026

Photovoltaik im Mehrfamilienhaus

Im Mehrfamilienhaus stehen vier Betriebsmodelle zur Wahl: Volleinspeisung, Überschusseinspeisung für den Allgemeinstrom, Mieterstrom mit Zuschlag nach § 21 EEG und die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG. Sie unterscheiden sich in Erlös, Messaufwand und Pflichten gegenüber den Bewohnern. Eigentümergemeinschaften beschließen die Dachanlage nach § 20 WEG; Steckersolargeräte am Balkon kann jeder Eigentümer seit Oktober 2024 verlangen.

Wie lässt sich PV im Mehrfamilienhaus nutzen?

Über vier Betriebsmodelle, die sich darin unterscheiden, wer den Strom bekommt und wie er gemessen wird. Im Einfamilienhaus fallen Betreiber und Verbraucher zusammen; im Mehrfamilienhaus hängt hinter dem Hausanschluss ein Dutzend eigener Zähler, deren Inhaber ihren Stromlieferanten frei wählen. Jedes Modell löst dieses Problem anders.

ModellRechtsgrundlageStrom geht anErlösAufwand
Volleinspeisung§ 48 EEGNetzVolleinspeisevergütunggering
Allgemeinstrom mit Überschusseinspeisung§ 48 EEGAufzug, Treppenhaus, Heizung, Rest ins NetzErsparnis plus Teileinspeisevergütunggering
Mieterstrom§ 21 Abs. 3 EEG, § 42a EnWGBewohner, Anbieter liefert auch ReststromStromverkauf plus Mieterstromzuschlaghoch
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung§ 42b EnWGBewohner anteilig, Reststrom vom eigenen VersorgerStromverkauf oder Umlage, kein Zuschlagmittel

Volleinspeisung und Allgemeinstrom

Die Volleinspeisung ist das Modell mit dem geringsten Verwaltungsaufwand: Die Anlage speist komplett ein, die Gemeinschaft erhält die erhöhte Vergütung. Für Inbetriebnahmen von August bis Dezember 2026 liegt sie bei 12,22 ct/kWh bis 10 kW und 10,24 ct/kWh bis 100 kW. Ein eigener Erzeugungszähler genügt. Siehe Volleinspeisung.

Beim Allgemeinstrom hängt die Anlage am Zähler der Gemeinschaft und versorgt Aufzug, Beleuchtung, Heizungspumpen oder eine zentrale Wärmepumpe; der Überschuss wird eingespeist. Der Allgemeinstrombedarf ist in Gebäuden ohne Wärmepumpe meist klein, sodass der Eigenverbrauchsanteil niedrig bleibt. Mit zentraler Wärmepumpe oder Ladeinfrastruktur in der Tiefgarage ändert sich das Bild.

Mieterstrom

Beim Mieterstrom verkauft der Betreiber oder ein beauftragter Dienstleister den Solarstrom an die Bewohner und liefert zugleich den Reststrom aus dem Netz. Dafür zahlt der Netzbetreiber den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG:

AnlagenleistungZuschlag (Inbetriebnahme Aug.–Dez. 2026)
bis 10 kW2,51 ct/kWh
bis 40 kW2,33 ct/kWh
bis 1.000 kW1,57 ct/kWh

Bedingungen: Lieferung ohne Netzdurchleitung innerhalb des Gebäudes oder Quartiers, mindestens 40 Prozent Wohnfläche, Preisobergrenze von 90 Prozent des örtlichen Grundversorgertarifs, freie Lieferantenwahl der Bewohner, kein Zuschlag für Strom in den Speicher. Weil der Anbieter als Stromlieferant auftritt, übernehmen meist spezialisierte Dienstleister Abrechnung und Reststrombeschaffung.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG gilt seit Mai 2024. Der Betreiber der Gebäudestromanlage schließt mit teilnehmenden Bewohnern einen Gebäudestromnutzungsvertrag mit einem festen oder dynamischen Aufteilungsschlüssel. Der erzeugte Strom wird viertelstündlich rechnerisch auf die Teilnehmer verteilt, begrenzt auf ihren jeweiligen Verbrauch; den Rest beziehen sie weiter von ihrem frei gewählten Versorger. Es gibt keine Vollversorgungspflicht, keine Preisobergrenze und keinen Zuschlag. Voraussetzung ist viertelstündliche Messung aller Teilnehmer, in der Praxis also intelligente Messsysteme an jedem Zählerplatz, sowie die Mitwirkung von Netz- und Messstellenbetreiber bei der Bilanzierung.

Der BSW-Solar hat im März 2025 einen Leitfaden mit Musterverträgen veröffentlicht; die Bundesnetzagentur fasst die Pflichten auf ihrer Seite zu Solaranlagen in Mehrparteiengebäuden zusammen.

Messkonzepte

ModellZählerBesonderheit
VolleinspeisungErzeugungszähler (Einrichtung)unabhängig von Wohnungszählern
AllgemeinstromZweirichtungszähler am AllgemeinstromWohnungszähler bleiben unverändert
MieterstromSummenzähler am Netzanschluss, Erzeugungszähler, Unterzähler je WohnungZählerkaskade oder virtueller Summenzähler, Wechsel zu Fremdversorgern möglich
GebäudeversorgungZweirichtungszähler am Netzanschluss, Erzeugungszähler, iMSys je Teilnehmerviertelstündliche Zuordnung durch Netz- oder Messstellenbetreiber

Beim Summenzählermodell sitzt hinter dem Hausanschluss ein Zweirichtungszähler, der nur den Saldo mit dem Netz misst; die Wohnungszähler werden als Unterzähler geführt. Bewohner, die nicht teilnehmen, behalten einen direkt bilanzierten Zähler. Der Netzbetreiber muss das Messkonzept vor der Anmeldung bestätigen; Details im Eintrag Messkonzept.

WEG-Beschluss und Kostenverteilung

Das Dach ist Gemeinschaftseigentum. Eine PV-Anlage ist eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG und wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Wer zahlt, regelt § 21 WEG:

BeschlussKostentragungErträge
mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile, keine unverhältnismäßigen Kostenalle Eigentümer nach Miteigentumsanteilenalle
Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraumsalle Eigentümeralle
sonstige Mehrheitnur die zustimmenden Eigentümernur diese

Die Amortisationsregel macht Volleinspeisungsanlagen beschlussfähig, weil sich die Rendite aus der Vergütung belegen lässt. Betreiber ist die Gemeinschaft selbst oder ein Dritter über Dachpacht. Bei Mieterstrom oder Gebäudeversorgung wird in der Praxis eine Betreibergesellschaft oder ein Dienstleister zwischengeschaltet, damit die WEG nicht selbst Stromlieferant wird.

Steuerlich sind Anlagen bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, höchstens 100 kWp je Betreiber, nach § 3 Nr. 72 EStG von der Einkommensteuer befreit; Details im Eintrag Einkommensteuer.

Balkonkraftwerk je Wohnung

Das Balkonkraftwerk ist kein Gebäudemodell, sondern eine Anlage je Haushalt: bis 800 Watt Wechselrichterleistung und 2 kWp Modulleistung, Anmeldung nur im Marktstammdatenregister, Einspeisung über den eigenen Wohnungszähler. Seit Oktober 2024 ist es nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG eine privilegierte Maßnahme, die jeder Eigentümer verlangen kann; Mieter haben den gleichen Anspruch gegenüber dem Vermieter nach § 554 BGB. Gemeinschaft und Vermieter entscheiden nur über die Ausführung, etwa Befestigung und Optik.

Beide Wege schließen sich nicht aus: Eine Dachanlage in Gebäudeversorgung und Steckersolargeräte an den Balkonen können parallel betrieben werden, solange die Messung sauber getrennt bleibt.

Häufige Fragen

Welches Modell lohnt sich im Mehrfamilienhaus am ehesten?

Für kleine Gemeinschaften ohne Verwaltungsaufwand ist die Volleinspeisung mit erhöhtem Vergütungssatz die einfachste Lösung. Sobald der Strom im Haus verbraucht werden soll, ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG das schlankere Modell, weil sie keine Vollversorgung der Bewohner verlangt. Mieterstrom bringt zusätzlich den Zuschlag, verpflichtet den Anbieter aber zur Reststromlieferung und zu einer Preisobergrenze von 90 Prozent des Grundversorgertarifs.

Braucht die WEG für eine Dachanlage einen einstimmigen Beschluss?

Nein. Eine PV-Anlage auf dem Gemeinschaftsdach ist eine bauliche Veränderung, die nach § 20 Abs. 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden kann. Entscheidend ist die Kostenverteilung nach § 21 WEG: Stimmen mehr als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile zu, oder amortisiert sich die Anlage in angemessener Zeit, tragen alle Eigentümer die Kosten. Sonst zahlen nur die Zustimmenden und erhalten im Gegenzug allein die Erträge.

Kann jeder Bewohner ein Balkonkraftwerk anbringen?

Ja. Seit Oktober 2024 zählen Steckersolargeräte zu den privilegierten Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG, Mieter haben einen entsprechenden Anspruch nach § 554 BGB. Die Gemeinschaft oder der Vermieter kann nur über die Art der Ausführung mitbestimmen, nicht über das Ob. Zulässig sind 800 Watt Wechselrichterleistung und 2 kWp Modulleistung je Gerät; die Anmeldung erfolgt allein im Marktstammdatenregister.
Themen:
MehrfamilienhausWEGMieterstromGebäudeversorgungMesskonzeptBalkonkraftwerk