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Planung Einsteiger · Zuletzt aktualisiert: 29.07.2026

Netzanschluss

Der Netzanschluss ist die technische Anbindung einer PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz. Für kleine Anlagen bis 10,8 kW gilt nach § 8 EEG ein beschleunigtes Verfahren. Das am 29.07.2026 im Kabinett beschlossene Netzanschlusspaket sieht die Abkehr vom Windhundprinzip, flexible Netzanschlussvereinbarungen und digitale Anschlussportale bis 01.01.2028 vor — bislang allerdings nur als Regierungsentwurf.

Ablauf des Netzanschlusses

1. Netzanschlussbegehren

Der Installateur oder Betreiber meldet die geplante Anlage beim zuständigen Netzbetreiber an. Angaben: Standort, geplante Leistung, Wechselrichtertyp.

2. Netzverträglichkeitsprüfung

Der Netzbetreiber prüft, ob das lokale Netz die Einspeisung aufnehmen kann. Bei Anlagen bis 30 kWp ist dies in der Regel unproblematisch.

3. Einspeisezusage

Der Netzbetreiber bestätigt den Netzanschluss und teilt den Verknüpfungspunkt mit.

4. Installation und Zählertausch

Die Anlage wird installiert, der Zweirichtungszähler eingebaut. Der Installateur erstellt das Inbetriebnahmeprotokoll.

5. Inbetriebnahme

Nach MaStR-Registrierung und Zählertausch wird die Anlage in Betrieb genommen. Ab diesem Zeitpunkt läuft die EEG-Vergütung.

Vereinfachtes Verfahren (bis 30 kWp)

Für Anlagen bis 30 kWp gilt das vereinfachte Anmeldeverfahren:

AspektRegelung
AnmeldungDurch Elektroinstallateur
NetzverträglichkeitWird als gegeben angenommen
Frist für Netzbetreiber8 Wochen
ZählerZweirichtungszähler kostenlos
Smart MeterAb 2025 schrittweise Pflicht

Beschleunigtes Verfahren bis 10,8 kW (§ 8 EEG)

Für Anlagen bis 10,8 kW auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss gilt nach § 8 EEG eine besonders kurze Frist: Der Netzbetreiber muss binnen eines Monats einen Zeitplan für den Netzanschluss übermitteln. Reagiert er nicht, darf die Anlage regelkonform angeschlossen werden. Diese Regel deckt den typischen Eigenheimfall ab und bleibt auch nach dem Netzanschlusspaket-Entwurf unverändert bestehen.

Fristen

SchrittFrist
Zeitplan des Netzbetreibers bei Anlagen bis 10,8 kW (§ 8 EEG)1 Monat
Netzbetreiber-Antwort (allgemein)8 Wochen
MaStR-Registrierung1 Monat nach Inbetriebnahme
Erste EEG-VergütungMeist im Folgemonat

Geplante Änderungen: das Netzanschlusspaket

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf für das Netzanschlusspaket beschlossen. Für das Anschlussverfahren sind drei Punkte relevant:

Geplante ÄnderungWirkung
Abkehr vom WindhundprinzipKonkurrierende Anschlussbegehren werden nicht mehr nach Eingangsdatum bedient, sondern nach Planungsreife und Netzdienlichkeit priorisiert
Flexible NetzanschlussvereinbarungDer Anschluss wird an typischen Einspeiseprofilen bemessen statt an der theoretischen Einspeisespitze
Digitale AnschlussportaleVerteilnetzbetreiber müssen den kompletten Anschlussprozess bis 01.01.2028 digital abbilden

Rechtsstand: Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Bundestag (Beratung ab Herbst 2026), Bundesrat und der verbindliche Gesetzestext stehen aus. Für private Dachanlagen ändert sich nach dem Entwurf wenig – die Priorisierungsregeln zielen auf größere Projekte, die um knappe Netzkapazität konkurrieren.

Häufige Fragen

Wie lange dauert der Netzanschluss?

Für Anlagen bis 10,8 kW auf einem Grundstück mit bestehendem Netzanschluss gilt nach § 8 EEG ein beschleunigtes Verfahren: Der Netzbetreiber muss binnen eines Monats einen Zeitplan für den Netzanschluss übermitteln — tut er das nicht, darf die Anlage regelkonform angeschlossen werden. In der Praxis dauert der gesamte Prozess bis zur Zählersetzung oft 4 bis 12 Wochen. Bei größeren Anlagen oder Netzertüchtigungsbedarf kann es länger dauern.

Was ändert sich durch das Netzanschlusspaket?

Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Regierungsentwurf beschlossen, der drei Punkte vorsieht: die Abkehr vom Windhundprinzip zugunsten einer Priorisierung nach Planungsreife und Netzdienlichkeit, flexible Netzanschlussvereinbarungen mit Bemessung an typischen Einspeiseprofilen statt an Einspeisespitzen und verpflichtende digitale Anschlussportale der Verteilnetzbetreiber bis zum 1. Januar 2028. Es handelt sich um einen Entwurf, nicht um geltendes Recht — Bundestag und Bundesrat stehen aus.

Brauche ich einen neuen Stromzähler?

Ja, der alte Ferraris-Zähler wird durch einen Zweirichtungszähler ersetzt, der Einspeisung und Bezug separat misst. Der Zählertausch erfolgt kostenlos durch den Messstellenbetreiber. Bei Balkonkraftwerken ist vorübergehend auch ein alter Zähler erlaubt.
Themen:
NetzbetreiberAnschlussAnmeldungZähler§ 8 EEG