Netzanschluss
Der Netzanschluss ist die technische Anbindung einer PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz. Für kleine Anlagen bis 10,8 kW gilt nach § 8 EEG ein beschleunigtes Verfahren. Das am 29.07.2026 im Kabinett beschlossene Netzanschlusspaket sieht die Abkehr vom Windhundprinzip, flexible Netzanschlussvereinbarungen und digitale Anschlussportale bis 01.01.2028 vor — bislang allerdings nur als Regierungsentwurf.
Ablauf des Netzanschlusses
1. Netzanschlussbegehren
Der Installateur oder Betreiber meldet die geplante Anlage beim zuständigen Netzbetreiber an. Angaben: Standort, geplante Leistung, Wechselrichtertyp.
2. Netzverträglichkeitsprüfung
Der Netzbetreiber prüft, ob das lokale Netz die Einspeisung aufnehmen kann. Bei Anlagen bis 30 kWp ist dies in der Regel unproblematisch.
3. Einspeisezusage
Der Netzbetreiber bestätigt den Netzanschluss und teilt den Verknüpfungspunkt mit.
4. Installation und Zählertausch
Die Anlage wird installiert, der Zweirichtungszähler eingebaut. Der Installateur erstellt das Inbetriebnahmeprotokoll.
5. Inbetriebnahme
Nach MaStR-Registrierung und Zählertausch wird die Anlage in Betrieb genommen. Ab diesem Zeitpunkt läuft die EEG-Vergütung.
Vereinfachtes Verfahren (bis 30 kWp)
Für Anlagen bis 30 kWp gilt das vereinfachte Anmeldeverfahren:
| Aspekt | Regelung |
|---|---|
| Anmeldung | Durch Elektroinstallateur |
| Netzverträglichkeit | Wird als gegeben angenommen |
| Frist für Netzbetreiber | 8 Wochen |
| Zähler | Zweirichtungszähler kostenlos |
| Smart Meter | Ab 2025 schrittweise Pflicht |
Beschleunigtes Verfahren bis 10,8 kW (§ 8 EEG)
Für Anlagen bis 10,8 kW auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss gilt nach § 8 EEG eine besonders kurze Frist: Der Netzbetreiber muss binnen eines Monats einen Zeitplan für den Netzanschluss übermitteln. Reagiert er nicht, darf die Anlage regelkonform angeschlossen werden. Diese Regel deckt den typischen Eigenheimfall ab und bleibt auch nach dem Netzanschlusspaket-Entwurf unverändert bestehen.
Fristen
| Schritt | Frist |
|---|---|
| Zeitplan des Netzbetreibers bei Anlagen bis 10,8 kW (§ 8 EEG) | 1 Monat |
| Netzbetreiber-Antwort (allgemein) | 8 Wochen |
| MaStR-Registrierung | 1 Monat nach Inbetriebnahme |
| Erste EEG-Vergütung | Meist im Folgemonat |
Geplante Änderungen: das Netzanschlusspaket
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 den Regierungsentwurf für das Netzanschlusspaket beschlossen. Für das Anschlussverfahren sind drei Punkte relevant:
| Geplante Änderung | Wirkung |
|---|---|
| Abkehr vom Windhundprinzip | Konkurrierende Anschlussbegehren werden nicht mehr nach Eingangsdatum bedient, sondern nach Planungsreife und Netzdienlichkeit priorisiert |
| Flexible Netzanschlussvereinbarung | Der Anschluss wird an typischen Einspeiseprofilen bemessen statt an der theoretischen Einspeisespitze |
| Digitale Anschlussportale | Verteilnetzbetreiber müssen den kompletten Anschlussprozess bis 01.01.2028 digital abbilden |
Rechtsstand: Regierungsentwurf, kein geltendes Recht. Bundestag (Beratung ab Herbst 2026), Bundesrat und der verbindliche Gesetzestext stehen aus. Für private Dachanlagen ändert sich nach dem Entwurf wenig – die Priorisierungsregeln zielen auf größere Projekte, die um knappe Netzkapazität konkurrieren.