Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale Bundesgesetz für energetische Anforderungen an Gebäude, Heizungen und die Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor. In der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung verlangt es eine 65-Prozent-Erneuerbaren-Quote für neu eingebaute Heizungen und ist eng mit der kommunalen Wärmeplanung verzahnt. Das Nachfolgegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), beschlossen am 10. Juli 2026, wird diese Regeln ablösen — Details dazu im eigenen Artikel.
Was ist das Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 das zentrale Bundesgesetz für die energetischen Anforderungen an Gebäude in Deutschland. Es ersetzte die bis dahin parallel geltenden Regelwerke EnEG, EnEV und EEWärmeG und bündelt sie in einer einheitlichen Kodifikation. Umgangssprachlich wird das GEG häufig als Heizungsgesetz bezeichnet, weil seine 2024er-Novelle vor allem die 65-Prozent-Erneuerbaren-Pflicht für neu eingebaute Heizungen geregelt hat.
Inhaltlich verbindet das GEG zwei Stränge: Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden (Jahresprimärenergiebedarf, baulicher Wärmeschutz, Bilanzierung nach DIN V 18599) und Pflichten zur Nutzung erneuerbarer Energien für Heizung und Warmwasser. Es ist eng mit dem Klimaschutzgesetz, dem CO₂-Kostenaufteilungsgesetz, der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und – seit 2024 – mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) verzahnt.
Kernpunkte des geltenden GEG
Die seit 1. Januar 2024 geltende Fassung bringt vier zentrale Regelungsblöcke:
| Bereich | Inhalt |
|---|---|
| 65-%-EE-Pflicht (§ 71 GEG) | Neu eingebaute Heizungen müssen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen |
| Effizienzstandards Neubau | Referenzgebäudeprinzip nach DIN V 18599, EH 55 (Wohngebäude) als Standard |
| Bestandsanforderungen | Dämmpflichten oberster Geschossdecken, hydraulischer Abgleich, Austauschpflicht alter Standardkessel (§ 72) |
| Verzahnung Wärmeplanung | Bestandsregelung der 65-%-Pflicht knüpft an die kommunale Wärmeplanung an |
Die 65-%-Pflicht gilt seit dem 1. Januar 2024 zunächst nur in förmlich ausgewiesenen Neubaugebieten. Für Bestandsgebäude und Neubauten außerhalb solcher Gebiete sind die Stichtage gestaffelt: in Großstädten mit mehr als 100.000 Einwohnern ab dem 1. Juli 2026, in kleineren Kommunen ab dem 1. Juli 2028. Die Stichtage greifen jedoch nur, wenn die kommunale Wärmeplanung nach Wärmeplanungsgesetz vorliegt oder die Frist abgelaufen ist. Defekte Heizungen können bis zum jeweiligen Stichtag noch durch fossile Modelle ersetzt werden – zur Vermeidung von Härten gelten dann eigene Übergangs- und Beratungspflichten.
Die 65-%-Pflicht wird durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ohnehin ersatzlos aufgehoben: Die §§ 71 bis 73 GEG entfallen im von Bundestag und Bundesrat beschlossenen GModG-Text vollständig und werden durch die Bio-Treppe ersetzt (siehe unten). Bis zur Verkündung des GModG im Bundesgesetzblatt bleibt der hier beschriebene GEG-Zeitplan – inklusive der Stichtage 1. Juli 2026 und 1. Juli 2028 – formal maßgeblich.
Reform 2026: das Gebäudemodernisierungsgesetz
Das GEG wird durch das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) abgelöst, das Bundestag und Bundesrat am 10. Juli 2026 beschlossen haben; die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum Redaktionsschluss dieses Artikels noch aus, bis dahin gilt formal das hier beschriebene GEG weiter. Das GModG ersetzt die 65-Prozent-Pflicht durch eine stufenweise Bio-Treppe und führt mit § 106 erstmals eine bundesweite Solarpflicht ein.
→ Ausführlicher Artikel mit allen Details, Übergangsfristen, Tabellen und dem Gesetzestext als PDF-Download: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Bezug zur Photovoltaik
Für die PV-Branche entstehen drei strukturelle Hebel. Erstens dehnt § 106 die Solarpflicht erstmals bundesweit auf einen Großteil aller Neu- und Bestandsgebäude aus – inklusive überdachter Parkplätze. Zweitens zwingt der Nullemissionsstandard im Neubau zu einer strombasierten Versorgung, in der Dach-PV gemeinsam mit Wärmepumpe und Speicher zum faktischen Standard wird; die Sektorkopplung der Wärmepumpe mit der Eigenstromerzeugung gewinnt damit zusätzlich an Bedeutung. Drittens schreibt das GModG für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW bis Ende 2029 die Ausstattung mit Gebäudeautomationssystemen vor – ein direkter Markttreiber für Energiemanagement, das PV-Anlagen, Speicher und Wallboxen koordiniert.
Die Regelungen des § 14a EnWG zur netzorientierten Steuerung steuerbarer Verbraucher bleiben im GModG unverändert, gewinnen aber durch den steigenden Anteil elektrifizierter Wärmeerzeugung an Gewicht. Neue Wärmepumpen, Wallboxen und Heimspeicher über 4,2 kW sind unabhängig vom GModG ohnehin teilnahmepflichtig.
Was Bauherren beachten müssen
Bis zur Verkündung des bereits beschlossenen GModG im Bundesgesetzblatt gilt das bisherige GEG inklusive 65-%-Regel in Neubaugebieten. Wer aktuell baut oder eine Heizung tauscht, sollte zwei Dimensionen prüfen: erstens, ob die 65-%-Pflicht am Standort bereits greift, und zweitens, ob eine Landes-Solarpflicht parallel zu erfüllen ist. Solche Landesregelungen bestehen unter anderem in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Schleswig-Holstein, Rheinland-Pfalz und – beschränkt auf Gewerbe – in Bayern. Sie werden durch die neue Bundespflicht nicht ausdrücklich aufgehoben. Im Zweifel gilt die strengere Vorschrift.
Das GModG bringt außerdem neue Mietrecht-Vorgaben für Vermieter, die eine Wärmepumpe einbauen und die volle Modernisierungsumlage geltend machen wollen (Stichwort Jahresarbeitszahl-Schwelle nach § 559f BGB) — Details dazu im Abschnitt „Mietrecht” des GModG-Artikels.
Häufige Fragen
Was regelt das Gebäudeenergiegesetz?
Für wen gilt das Gebäudeenergiegesetz?
Gilt schon eine bundesweite Solarpflicht?
Quellen
- Gebäudeenergiegesetz (GEG), Volltext (gesetze-im-internet.de)
- BMWSB – Pressemitteilung zum Gebäudemodernisierungsgesetz vom 13.05.2026
- BBSR GEG-Infoportal – GModG-News
- pv magazine – Bundeskabinett bringt Gebäudemodernisierungsgesetz auf den Weg
- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum Gebäudemodernisierungsgesetz (Bundesrats-Drucksache 409/26, 10.07.2026)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (BT-Drucksache 21/7009, 08.07.2026)